Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma NB PARTS GmbH
Daimlerstraße 7, D-91301 Forchheim, Stand 01.01.2008

§ 1 ALLGEMEINES, BEGRIFFSDEFINITION

(1) Für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen; sie gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 i.V.m. § 14 BGB. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht ausdrücklich noch einmal vereinbart werden.

(2) Abweichende Bedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

(3) Einbeziehung und Auslegung dieser Geschäftsbedingungen richten sich ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Kunden selbst ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

4) Wesentliche Vertragspflichten im Sinne dieser AGB sind solche gem. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB d.h. Pflichten deren Verletzung den Vertragszweck gefährdet und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf.

§ 2 ANGEBOTE, LEISTUNGSUMFANG UND VERTRAGSABSCHLUSS

(1) Unsere Vertragsangebote sind freibleibend und unverbindlich.

(2) Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Die dort festgelegte Beschaffenheit legt die Eigenschaften des Liefergegenstandes umfassend und abschließend fest. Öffentliche Äußerungen unserer Lieferanten, der Hersteller sowie deren Gehilfen oder Dritter enthalten keine diese Beschaffenheitsbeschreibung ergänzenden oder verändernden Eigenschaften des Liefergegenstandes.

(3) Konstruktions- und Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen im Lieferumfang seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Kunden zumutbar sind.

(4) Teillieferungen sind zulässig, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

(5) Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

§ 3 PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

(1) Unsere Preise gelten ab Betrieb zzgl. der jeweils geltenden gesetzl. Umsatzsteuer und ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportspesen.

(2) Liegen zwischen Vertragsschluss und Auslieferung mehr als 4 Monate, ohne dass eine Lieferverzögerung von uns zu vertreten ist, sind wir berechtigt den Preis unter Berücksichtigung eingetretener Material-, Lohn- und sonstiger Nebenkosten, die von uns zu tragen sind, angemessen zu erhöhen. Erhöht sich der Kaufpreis um mehr als 40%, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Die Zahlung des Rechnungsbetrages ist bei Übergabe des Liefergegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt fällig. Bei Warenlieferungen gewähren wir bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung und Rechnungsstellung 2 % Skonto.

(4) Bei schuldhafter Überschreitung der Zahlungsfrist berechnen wir unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Ansprüche Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz. Gleiches gilt bei Stundung fälliger Beträge durch uns.

(5) Aufrechnung und Zurückhaltung sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Forderung mit der aufgerechnet oder wegen der ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht wird unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 4 LIEFER- UND LEISTUNGSZEIT, HAFTUNG BEI VERZUG

(1) Liefertermine oder -fristen, die nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die Lieferfrist beginnt mit Vertragsschluss, frühestens aber dann zu laufen, wenn der Kunde die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten ordnungsgemäß erfüllt hat. Werden nach Vertragsschluss Vertragsänderungen vereinbart, ist ggf. gleichzeitig die Lieferfrist neu zu vereinbaren.

(2) Treten Betriebsstörungen infolge von Arbeitskämpfen ( insb. Streik und Aussperrung) sowie unvorhergesehene Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z.B. Lieferverzögerung eines Vorlieferanten, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Werkstoff- oder Energiemangel etc. auf, verlängern sich vereinbarte Lieferfristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörung.

(3) Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Wir werden den Kunden ggf. unverzüglich über eine Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle des Rücktritts erhaltene Gegenleistungen unverzüglich erstatten.

(4) Bei Überschreitung einer/s unverbindlichen Lieferfrist/-termins ist der Kunde verpflichtet uns unter Setzung einer Nachfrist von 3 Wochen schriftlich zur Lieferung aufzufordern. Erst mit Ablauf dieser Frist kommen wir in Verzug. Wird ein/e verbindliche/r Liefertermin/-frist überschritten, kommen wir bereits mit Überschreiten des/r Liefertermins/-frist in Verzug, soweit uns ein Verschulden trifft.. Die Rechte des Kunden im Verzugsfall sind in (5) abschließend geregelt.

(5) Schadensersatzansprüche wegen Verzugs sind bei nur leichter Fahrlässigkeit unsererseits ausgeschlossen, wenn nicht eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vorliegt. Im Übrigen haften wir dem Kunden bei Lieferverzug nach den gesetzl. Bestimmungen. Wenn dieser auf grober Fahrlässigkeit beruht, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wobei uns ein Verschulden unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Im Übrigen ist unsere Haftung wegen Verzugs für den Schadensersatz neben der Leistung auf 5% und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 20% des Wertes der Lieferung/Leistung beschränkt. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 5 GEFAHRÜBERGANG

Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald wir die Ware für den Kunden bereitgestellt und dies dem Kunden angezeigt haben. Der Kunde ist zur Abnahme innerhalb einer Frist von 8 Tagen verpflichtet, soweit er nicht berechtigt ist, die Abnahme wegen erheblicher Mängel zu verweigern.

§ 6 EIGENTUMSVORBEHALT

(1) Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch, bis sämtliche – auch künftige und bedingte- Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden erfüllt sind.

(2) Der Kunde ist zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Ware nicht befugt, jedoch zur weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware im geordneten Geschäftsgang berechtigt. Die hieraus gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt er hiermit bereits jetzt an uns ab.

(3) Wird die Ware vom Kunden be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die gesamte neue Sache. Der Kunde erwirbt Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Wertes seiner Ware zu dem der von uns gelieferten Ware entspricht.

(4) Übersteigt der Wert sämtlicher für uns bestehenden Sicherheiten die bestehenden Forderungen nachhaltig um mehr als 10 %, so werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

(5) Wir sind berechtigt, unsere Eigentumsvorbehaltsrechte geltend zu machen, ohne vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt insbesondere bei Zahlungsverzug des Kunden, bei dem wir berechtigt sind, die Vorbehaltsware auch ohne Fristsetzung herauszuverlangen.

§ 7 MÄNGELANSPRÜCHE

(1) Liegt für beide Teile ein Handelsgeschäft vor, so hat der Kunde die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen, und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns diesen unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im Übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB.

(2) Bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit sind Mängelansprüche ausgeschlossen.

(3) Mängelansprüche des Kunden sind auf Nacherfüllung beschränkt. Der Kunde hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach unserer Wahl durch Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung erfolgen. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Kunde das Recht, nach seiner Wahl zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung ist in jedem Falle erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben.

(4) Weitergehende Ansprüche des Kunden, soweit diese nicht aus einer Garantieübernahme resultieren, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher ertragspflichten durch uns.

(5) Rückgriffsansprüche des Kunden gem. § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzl. Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

§ 8 HAFTUNG

(1) Haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haften wir, soweit nicht Leben, Körper und Gesundheit verletzt wurden, beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und, ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.

(2) Liegt uns oder unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Haftung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit, soweit nicht Leben, Körper oder Gesundheit verletzt wurden, jedoch auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.

(3) Im Übrigen ist unsere Haftung auf Schadensersatz wegen Unmöglichkeit und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insg. 20% des Wertes der Lieferung/Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

(4) Unsere Haftung bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

(5) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichenVertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 9 VERJÄHRUNG

(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt 1 Jahr. Dies gilt nicht für Rückgriffsansprüche gem. § 479 BGB. Diese Verjährungsfrist gilt auch für sämtliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die mit einem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs.

(2) Die Verjährungsfrist gem. (1) gilt generell nicht bei Vorsatz, Arglistigem Verschweigen eines Mangels, Garantieübernahmen, in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

§ 10 VERBINDLICHKEIT, ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND

(1) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt die entspr. gesetzl. Regelung.

(2) Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungspflicht, ist unser Firmensitz. Gerichtsstand ist ebenso unser Firmensitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Kunden zuständig ist.

Handelsregisternummer: HRB 6248
Registergericht: Amtsgericht Bamberg
USt-ID-Nr.: DE 263 015 356
Verantwortlicher: U. Magaschütz


NB PARTS GmbH
Daimlerstraße 7
D-91301 Forchheim
Deutschland

info@nb-parts.de
Tel. 09191 3416 0
Fax 09191 3416 199